Satzung

Förderverein


Die Satzung des Fördervereins


Vorwort

Ziel des Fördervereins Holweide e. V. ist es, das Zusammenleben und die Gemeinschaft der Menschen in Holweide - gleich welcher Konfession, Weltanschauung, Rasse, Staatsangehörigkeit oder sozialem Stand sie angehören - zu fördern und die soziale Verantwortung füreinander zu stärken.

§ 1   Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Förderverein Holweide e. V.".
Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Aufgaben und Ziele

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Aufgaben und Ziele des Vereins sind:
  1. Förderung des kulturellen Lebens in Holweide durch Ausrichtung gemeinsamer Veranstaltungen mit den Kirchengemeinden und Ortsvereinen. Ideelle, finanzielle und organisatorische Unterstützung kultureller Aktivitäten und Initiativen sowie die Schaffung dafür nötiger Einrichtungen.
  2. Unterstützung in Not geratene Mitbürger und seelisch Hilfsbedürftige in Holweide.
  3. Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege. Erforschung der Heimat, durch Pflege des Brauchtums und der Mundart.
  4. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Pflege der Baum- und Pflanzenwelt und Information der Öffentlichkeit. 
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. 

Ein Anspruch auf Unterstützung durch den Verein besteht nicht. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Beim Ausscheiden aus dem Verein erhält ein Mitglied keine Erstattung aus dem Vereinsvermögen. Kein Mitglied des Vereins darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein kann seine Mittel teilweise anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.

§ 3   Mitgliedschaft

I. Voraussetzungen
  1. Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person werden, sofern die Bereitschaft besteht, den Verein im Sinne des § 9 zu unterstützen.
  2. Juristische Personen zählen ungeachtet der Zahl der vertretungsberechtigten Organe als ein Mitglied.
II. Aufnahme
  1. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach Zustimmung des Vorstandes durch Erklärung des Vorsitzenden. Die Erklärung umfasst auch mögliche Leistungen, zu welcher sich der Aufzunehmende verpflichtet hat.
  2. Ein Anspruch auf Verleihung der Vereinsmitgliedschaft besteht nicht.
III. Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch Austritt, Ausschluss oder Verlust der Rechts- oder Geschäftsfähigkeit.
  2. Die Austrittserklärung ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Sie ist zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
  3. Der Ausschluss erfolgt durch Erklärung des Vorsitzenden. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes und des Kontrollausschusses.
§ 4   Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Kontrollausschuss.

§ 5   Mitgliederversammlung

I. Aufgaben
  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Vereinstätigkeit. 
    Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere auch die in dieser Satzung vorgesehenen Wahlen sowie die Entlastung des Vorstandes.
  2. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder einem gewählten Sitzungsleiter.
II. Einberufung
  1. Der Vorsitzende hat jährlich bis zum Ende des Monats April eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Jedes Mitglied ist hierzu mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen.
  2. Der Vorsitzende kann weitere ordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. 
III. Entscheidungen
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende sie ordnungsgemäß einberufen hat. Eine Satzungsänderung kann sie nur beschließen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit.
  3. Stimmberechtigt ist nur, wer für das vorausgegangene Geschäftsjahr die Leistung nach § 9 erbracht hat.
IV. Außerordentliche Mitgliederversammlung
  1. Der Vorsitzende hat binnen Monatsfrist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangt und die Neuwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder oder eine bestimmte Änderung der Satzung begehrt.
  2. Die Abschnitte des § 5, I Ziffer 2 und  § 5, III gelten entsprechend, indes beschränken sich die Entscheidungsbefugnisse der außerordentlichen Mitgliederversammlung auf den Zweck, zu dem sie einberufen worden ist. 
V. Protokoll

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung soll ein vom Vorsitzenden bestimmtes oder gewähltes Mitglied ein Protokoll anfertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Der Inhalt ist den Mitgliedern bekanntzugeben.

§ 6   Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und dem Schatzmeister.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte des Vereines gemeinsam. Der Vorsitzende kann sich zur Wahrnehmung der ihm übertragenen satzungsmäßigen Aufgaben von einem seiner Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten lassen.
  4. Der Schatzmeister führt die Bücher des Vereins und sorgt für den rechtzeitigen Eingang der Mitgliedsbeiträge. 
  5. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 2.500,00 EURO belasten, ist der Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt. 
    Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 2.500,00 EURO belasten und für Dienstverträge, braucht der Vorstand die Zustimmung des Kontrollausschusses.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils auf die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. 
    Damit eine kontinuierliche Vereinsarbeit gewährleistet ist, erfolgt die Wahl des Vorsitzenden und des Schatzmeisters sowie die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden um ein Jahr versetzt. 
  7. Der Vorsitzende kann nur zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zurücktreten.
  8. Bei Rücktritt oder Ausscheiden anderer Vorstandsmitglieder haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 7   Kontrollausschuss

Dem Kontrollausschuss gehören drei Vereinsmitglieder an, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden.
Dem Kontrollausschuss obliegen die Kassenprüfung und die Wahrnehmung der sonstigen in der Satzung vorgesehenen Rechte. Er entscheidet mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.
Mitgliedschaften in Vorstand und Kontrollausschuss sind miteinander unvereinbar.

§ 8   Beirat

Der Vorsitzende ist berechtigt, sich zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat zu schaffen.
  1. In den Beirat kann jedes ordentliche Vereinsmitglied oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens berufen werden.
  2. Vertreter der ortsansässigen Vereinigungen können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zur Mitarbeit gewonnen werden. 
  3. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft im Beirat besteht nicht.
§ 9   Leistungen der Mitglieder

I. Mitgliedsbeitrag
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag als Jahresbeitrag zu zahlen, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres bis spätestens zur Jahreshauptversammlung zu zahlen.
II. Gleichwertige Leistungen
  1. An die Stelle der Beitragszahlung kann auf Antrag im Einzelfall eine bestimmte, Sach- oder Arbeitsleistung treten, die dem Mindestbeitrag gleichwertig sein muss.
  2. Über Antrag einer Sach- und Arbeitsleitung sowie über die Zeitdauer entscheidet der Vorstand.
§ 10   Satzungsänderung
  1. Über den Antrag auf Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit. 
  2. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ihn mindestens drei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich und inhaltlich endgültig angekündigt hat.
 § 11   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden. 

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zu jeweils gleichen Teilen der Katholischen Kirchengemeinden St. Mariä Himmelfahrt und St. Anno und der Evangelischen Versöhnungskirche mit der Auflage zu, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 12   Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Errichtung in Kraft.

Köln-Holweide, den 01. Juli 1986, 
1. Änderung am 19. März 1997 
2. Änderung am 28. Oktober 1999 
3. Änderung am 28. November 2001 
4. Änderung am 10. April 2019
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